TeleGebV
§ 8Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2246
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR338200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 985a071ceee20acb51eb7d8e86ef8136a549242247aaeeff805a2e06a8b87da5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 373 SGB 5Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
„Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. …“