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TeleGebV

§ 7Anwendung des Bundesgebührengesetzes

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2246

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR338200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 985a071ceee20acb51eb7d8e86ef8136a549242247aaeeff805a2e06a8b87da5

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