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TeleGebV

§ 3Höhe der Gebühr

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

(1) Die Gebühr beträgt für
1.
die Zulassung von
Komponenten nach
§ 325
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
7 900 bis 135 000 Euro,
2.
die Zulassung von
Diensten nach
§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
3 500 bis 62 000 Euro,
3.
die Zulassung von
Anbietern von
Betriebsleistungen nach
§ 324
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
10 600 bis 16 500 Euro,
4.
die Bestätigung
weiterer
Anwendungen nach
§ 327
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1 500 bis 6 100 Euro,
5.
die Bestätigung
informationstechnischer
Systeme nach
§ 373 Absatz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1 100 bis 3 500 Euro.
Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.
(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden.
(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2246

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR338200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 985a071ceee20acb51eb7d8e86ef8136a549242247aaeeff805a2e06a8b87da5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (5)
  • § 311 SGB 5Aufgaben der Gesellschaft für Telematik

    „… gesetzbuch 7 900 bis 135 000 Euro, 2. die Zulassung von Diensten nach § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3 500 bis 62 000 Euro, 3. die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetz …“

  • § 324 SGB 5Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen

    „… Sozialgesetzbuch 3 500 bis 62 000 Euro, 3. die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10 600 bis 16 500 Euro, 4. die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 500 bi …“

  • § 325 SGB 5Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur

    „(1) Die Gebühr beträgt für 1. die Zulassung von Komponenten nach § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 7 900 bis 135 000 Euro, 2. die Zulassung von Diensten nach § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 des Fünf …“

  • § 327 SGB 5Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren

    „… ünften Buches Sozialgesetzbuch 10 600 bis 16 500 Euro, 4. die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 500 bis 6 100 Euro, 5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialg …“

  • § 373 SGB 5Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

    „… ches Sozialgesetzbuch 1 500 bis 6 100 Euro, 5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 100 bis 3 500 Euro. Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend. …“