TeleGebV
§ 3Höhe der Gebühr
- 1.
die Zulassung von
Komponenten nach
§ 325
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch7 900 bis 135 000 Euro, - 2.
die Zulassung von
Diensten nach
§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch3 500 bis 62 000 Euro, - 3.
die Zulassung von
Anbietern von
Betriebsleistungen nach
§ 324
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch10 600 bis 16 500 Euro, - 4.
die Bestätigung
weiterer
Anwendungen nach
§ 327
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch1 500 bis 6 100 Euro, - 5.
die Bestätigung
informationstechnischer
Systeme nach
§ 373 Absatz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch1 100 bis 3 500 Euro.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2246
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR338200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 985a071ceee20acb51eb7d8e86ef8136a549242247aaeeff805a2e06a8b87da5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 311 SGB 5Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
„… gesetzbuch 7 900 bis 135 000 Euro, 2. die Zulassung von Diensten nach § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3 500 bis 62 000 Euro, 3. die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetz …“
- § 324 SGB 5Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
„… Sozialgesetzbuch 3 500 bis 62 000 Euro, 3. die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10 600 bis 16 500 Euro, 4. die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 500 bi …“
- § 325 SGB 5Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
„(1) Die Gebühr beträgt für 1. die Zulassung von Komponenten nach § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 7 900 bis 135 000 Euro, 2. die Zulassung von Diensten nach § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 des Fünf …“
- § 327 SGB 5Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren
„… ünften Buches Sozialgesetzbuch 10 600 bis 16 500 Euro, 4. die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 500 bis 6 100 Euro, 5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialg …“
- § 373 SGB 5Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
„… ches Sozialgesetzbuch 1 500 bis 6 100 Euro, 5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 100 bis 3 500 Euro. Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend. …“