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TeleGebV

§ 2Gebührenschuldner

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
1.
die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
2.
die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder
3.
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2246

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR338200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 985a071ceee20acb51eb7d8e86ef8136a549242247aaeeff805a2e06a8b87da5

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