TeleFinV 2026
§ 1Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
Aufh: V aufgeh. durch § 2 Satz 2 mWv 1.1.2027
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1350A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90f63b82980d267f154db996390e385dc4c084b25dc7a931e1df5a89377d8055
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 316 SGB 5Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung
„… ren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,37 Euro j …“