(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.
(2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über den jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen in den Ländern werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.