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TechKontrollV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.
(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab0279e95bfa6b0c588fe498e5cbb26ec3c4c6019d60c24d25678177f2986425

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