TBelV
§ 3Vorzeitige Beendigung der Beleihung
Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind oder
- 2.
- ein wichtiger Grund vorliegt.
- 1.
- das Verhalten des Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen,
- 2.
- die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe des Beliehenen nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Transparenzregisters oder die Erfüllung der sonstigen Aufgaben der registerführenden Stelle nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes bieten,
- 3.
- der Beliehene nicht nur vorübergehend nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen Anpassungen am Transparenzregister durchführt,
- 4.
- der Beliehene wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Transparenzregisters verstoßen hat,
- 5.
- die Überschuldung des Beliehenen droht oder
- 6.
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beliehenen eröffnet worden ist.
- 1.
- eine andere juristische Person des Privatrechts, die auf Grund des § 25 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes beliehen wird, oder
- 2.
- eine auf Grund des § 25 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes bestimmte Bundesoberbehörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2023 I Nr. 377
Aufh: Die V tritt gem. § 5 Satz 2 dieser V am 31.12.2024 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 5 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 15.12.2023 I Nr. 377 über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2031 verlängert worden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82ed71302d3907e274e3c6709a867d5c4097d01d0e823410025255a876a47fc9