TAMG
§ 65Zuständige Bundesoberbehörde; Verordnungsermächtigung
- 1.
- das Paul-Ehrlich-Institut
- a)
- für immunologische Tierarzneimittel und für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022,
- b)
- im Bereich Immuntherapie für
- aa)
- monoklonale Antikörper und
- bb)
- Tierarzneimittel für neuartige Therapien und
- c)
- für Tierallergene,
- 2.
- im Übrigen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt
- a)
- bei Zulassungen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und nach § 22 Absatz 1 und 2,
- b)
- bei Änderungen von Zulassungsbedingungen nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und nach § 22 Absatz 4,
- c)
- bei der Harmonisierung von Fachinformationen von national zugelassenen Tierarzneimitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und
- d)
- bei der Erarbeitung von Stellungnahmen in Verfahren zur Befassung im Interesse der Union nach den Artikeln 82 bis 84 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
- 2.
- im Benehmen mit dem Umweltbundesamt
- a)
- bei der Einstufung von Tierarzneimitteln nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und nach § 23,
- b)
- bei Maßnahmen nach den Artikel 79 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und
- c)
- bei befristeten Sicherheitsbeschränkungen und bei der Anordnung des Ruhens und dem Widerruf einer Zulassung und bei der Aufforderung zur Beantragung einer Änderung der Zulassungsbedingungen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 oder nach § 22 Absatz 5.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR453010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… nn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden ist Nach Zeitaufwand des UBA 2 Zulassung im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach Artikel 5 Absatz 1 in …“