TAMG
§ 59Verarbeitung und Übermittlung von Daten
- 1.
- zur Ermittlung und Berechnung der Therapiehäufigkeit,
- 2.
- zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55 bis 58,
- 3.
- zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften,
- 4.
- zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 57 Absatz 4 Satz 3,
- 5.
- für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4,
- 6.
- zur Berechnung weiterer betrieblicher und bundesweiter Kenngrößen und
- 7.
- in pseudonymisierter Form zu wissenschaftlichen Zwecken.
- 1.
- ein Verstoß vorliegt
- a)
- gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
- b)
- das Tierschutzrecht oder
- c)
- das Tiergesundheitsrecht und
- 2.
- diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR453010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494