TAMG
§ 55Mitteilungen über Tierhaltungen
- 1.
- den Namen der Tierhalterin oder des Tierhalters,
- 2.
- die Anschrift des Tierhaltungsbetriebs und
- 3.
- die nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für den Tierhaltungsbetrieb erteilte Registriernummer.
- 1.
- in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
- 2.
- im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind gemäß Absatz 2a Satz 1,
- 3.
- im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind gemäß Absatz 2a Satz 2 und 3.
(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter von Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Nutzungsart für jedes Kalenderjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maßgabe des Absatzes 2b mitzuteilen, die
1. in jedem Kalenderjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
2. im Verlauf eines jeden Kalenderjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind gemäß Absatz 2a Satz 1,
3. im Verlauf eines jeden Kalenderjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind gemäß Absatz 2a Satz 2 und 3.
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 umfasst auch verendete und getötete Tiere.
(2a) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind unter Angabe des Datums der jeweiligen Aufnahme zu machen. Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind für Tiere, die im Verlauf eines jeden Kalenderjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, unter Angabe des Datums der jeweiligen Abgabe zu machen. Abweichend von Satz 2 können für Tiere, die im Laufe eines Kalenderjahres verendet oder getötet aus dem Betrieb abgegeben worden sind, die Mitteilungen als Summe der Abgänge pro Kalenderwoche gemacht werden; in der Meldung ist das Tagesdatum des jeweiligen Donnerstags der betreffenden Kalenderwoche, für die die Mitteilung erfolgt, anzugeben.
(2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.“
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR453010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494