TAMG
§ 4Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der Pflicht zur Zulassung
- 1.
- das Tierarzneimittel
- a)
- für ausschließlich als Heimtiere gehaltene, nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Tiere bestimmt ist, bei denen es sich um in Aquarien oder Teichen gehaltene Tiere, Zierfische, Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager, Frettchen oder Hauskaninchen handelt,
- b)
- zur äußerlichen oder oralen Anwendung oder zur Anwendung im Wasser bei im Wasser lebenden Tierarten bestimmt ist,
- c)
- nicht nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 als verschreibungspflichtig einzustufen ist,
- d)
- nicht Artikel 42 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 unterfällt,
- e)
- in einer für die Anwendung bei Heimtieren angemessenen Packungsgröße bereitgestellt werden soll und
- 2.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
- 1.
- bei in Aquarien oder Teichen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 000 Litern gehaltenen Tieren oder Zierfischen im Rahmen eines bestimmten Behandlungsplans mit bis zu sieben Anwendungen,
- 2.
- bei einer Anzahl von bis zu 50 Ziervögeln oder Brieftauben oder
- 3.
- bei einer Anzahl von bis zu fünf Terrarium-Tieren, Kleinnagern, Frettchen oder Hauskaninchen.
- 1.
- die für die Produktdatenbank erforderlichen Informationen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 in der Fassung vom 8. Januar 2021 sowie
- 2.
- Entwürfe der Angaben auf der äußeren Umhüllung und auf der Primärverpackung (Kennzeichnung) sowie auf der Packungsbeilage nach § 5 Absatz 1.
- 1.
- die Zieltierart, bei der das Tierarzneimittel angewendet werden soll,
- 2.
- das Anwendungsgebiet des Tierarzneimittels,
- 3.
- die Art der Anwendung des Tierarzneimittels,
- 4.
- den Wirkstoff,
- 5.
- die Dosierung und
- 6.
- die Packungsgröße.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR453010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ) 2019/6 nach Zeitaufwand 3.2 Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind nach Zeitaufwand 3.3 Maßnahmen 3.3.1 Prüfung und Bewertung weiterer Pharmak …“
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… s 1.1 Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 TAMG 399 bis 985 1.2 Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen der gemäß § 4 Absatz 2 TAMG v …“