TabStV
§ 52Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
- 1.
- Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,
- 2.
- Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
- 3.
- den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 204
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR326300009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a64f455a6ff9d70915f019d08c46b147cd0aca1f0cc2517df17397ce653f2acc