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TabStV

§ 30Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.
(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 204

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326300009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a64f455a6ff9d70915f019d08c46b147cd0aca1f0cc2517df17397ce653f2acc

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