TabStG
§ 36Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,
- 3.
- entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
- 4.
- entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 5.
- entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.
- 1.
- entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt,
- 2.
- entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,
- 3.
- einer Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder
- 4.
- entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR187010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1449836ed269cf6920bfb96a4bc5f464a3a46331a072669bc665089fbc6b7c96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 381 AOVerbrauchsteuergefährdung
„(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimm …“