TabStG
§ 12Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- 1.
- aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a)
- in Steuerlager,
- b)
- in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c)
- zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
- aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a)
- in Steuerlager,
- b)
- in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c)
- zu Begünstigten (§ 9)
- 3.
- durch das Steuergebiet.
- 1.
- vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
- 2.
- vom registrierten Versender oder
- 3.
- vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat,
- 4.
- vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
- 5.
- vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
- 6.
- vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.
- 1.
- zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
- 2.
- für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR187010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1449836ed269cf6920bfb96a4bc5f464a3a46331a072669bc665089fbc6b7c96