(1) Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals gelten die Anforderungen nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).
(2) Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeugnisse, die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, zu verwenden. Das Steuerzeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen. Bei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist für Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuerzeichen zu verbinden.
(3) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselements beeinträchtigt ist, kann die nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde den Austausch oder die Änderung verlangen.
(4) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden auf schriftliche Anforderung unentgeltlich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen. Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ihren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichneten Packungen befinden. Die zuständigen Behörden können die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen zur Verfügung stellen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
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