(1) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Wirtschaftsteilnehmern die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu erfassen. Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an das Repository-System nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu übermitteln.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen haben die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben. Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden. Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur Verfügung gestellt wurde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
„… ichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nac …“
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