TabakerzG
§ 36Einziehung
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056910016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8352073ab0f46a20c033abe76d1c2317b14a77ad44f603cdd7fd08d38265a86f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
„… h § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“