TabakerzG
§ 26Ermächtigungen
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- 1.
- die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;
- 2.
- vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;
- 3.
- die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;
- 4.
- Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;
- 5.
- Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden;
- 6.
- vorzuschreiben, dass
- a)
- der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,
- b)
- bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks kenntlich zu machen ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056910016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8352073ab0f46a20c033abe76d1c2317b14a77ad44f603cdd7fd08d38265a86f