TabakerzG
§ 19Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- 1.
- die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt ist,
- 2.
- die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist.
- 1.
- an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,
- 2.
- die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfindet oder
- 3.
- die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056910016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8352073ab0f46a20c033abe76d1c2317b14a77ad44f603cdd7fd08d38265a86f