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TÜPrKostO1992GebVAnpV

§ 1

Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204600001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17725bf6a653e4ed6c7c78ba577109794e869a1dc953f856abf7ae45414c1c74

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