TÜPrKostO1992GebVAnpV
Anhang VIGebühren für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- 1
- GebührFür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
- 2
- Terminzuschläge und Reisezeiten
- 2.1
- Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
- 2.2
- Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR204600001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17725bf6a653e4ed6c7c78ba577109794e869a1dc953f856abf7ae45414c1c74