TÜPrKostO1992GebVAnpV
Anhang IVGebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen
- 1
- Erstmalige PrüfungFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
- 2
- Wiederkehrende PrüfungenFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
- 3
- Angeordnete PrüfungFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
- 4
- Sonstige PrüfungenFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
- 5
- Terminzuschläge und Reisezeiten
- 5.1
- Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
- 5.2
- Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR204600001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17725bf6a653e4ed6c7c78ba577109794e869a1dc953f856abf7ae45414c1c74