eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren oder einen Abschluss eines Hochschulstudiums und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll inhaltlich wesentliche Bezüge zu in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 63 V v. 9.12.2019 I 2153
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