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§ 2Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren oder einen Abschluss eines Hochschulstudiums und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll inhaltlich wesentliche Bezüge zu in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 63 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68aa922048f53f414b1bb78fdedbb27dc88105a8d2199d1cbf395554c4109af9

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