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SZAG

§ 4Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten

Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union

(1) Werden Einlagen vollständig an die Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zurück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen sowie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Einlagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund und die Länder verteilt.
(2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Prozent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.10.2025 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79e7bc1208f9b4f43c801b0fae39b41811e425dae03a6bd805da14fe818df0d6

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