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SymbolVO

§ 1Akkreditierungssymbol

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle

(1) Das Akkreditierungssymbol besteht aus dem Zeichen der Akkreditierungsstelle in Kombination mit der individuellen Registrierungsnummer der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle. Es ergibt sich folgendes Schriftbild:Anlage öffnen (PDF)
 
(2) Das Zeichen der Akkreditierungsstelle besteht aus einem Schriftzug, einem Siegelelement und dem ausgeschriebenen Namen der Akkreditierungsstelle. Die Farben sind Schwarz, Rot, Gold und Quarzgrüngrau. Eine Darstellung in entsprechenden Grautönen ist möglich.
(3) Die individuelle Registrierungsnummer ist von der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle unterhalb des ausgeschriebenen Namens der Akkreditierungsstelle anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR387000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16187976da69d665d5233d08ef2ef8ca618ba72d1ef497308891e12c341f6fa6

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