(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die nach § 14 Abs. 1 entstehenden Auslagen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf alle Versicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt; soweit die Zahl der wahlberechtigten Versicherten nicht bekannt ist, ist sie vom Bundeswahlbeauftragten zu schätzen. Bei der Zahl der Wahlberechtigten bleiben in der Unfallversicherung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 bis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Personen außer Betracht.
(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der Kostenumlage unter 52 Euro läge, bleiben bei der Umlage unberücksichtigt.
(3) Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahlbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern über den Landeswahlbeauftragten, die zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Die Landeswahlbeauftragten stellen die Angaben der landesunmittelbaren Versicherungsträger zusammen, nehmen dazu Stellung, soweit eine Schätzung erforderlich ist oder dies aus anderen Gründen erforderlich erscheint, und leiten die Aufstellung dem Bundeswahlbeauftragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest und zieht die Beträge von den Versicherungsträgern ein. Der zuständige Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
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