(1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Verwaltungsrates muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
(3) Die Tagesordnung muß die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
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