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SVwHKVorRV

Art 13Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die entsandten Mitarbeiter des Büros, in Bezug auf ihre Dienste für das Büro, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigten haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf die Vorschriften über soziale Sicherheit einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014220009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 875302c0b6fa39bd00ab0992b932eb561d98ec0fbe3943aa460d8e5e2e8251c9

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