(1) Nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften ist die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände gestattet. Sie sind von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen befreit:
a)
Gegenstände für den amtlichen Gebrauch des Büros,
b)
Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der entsandten Mitarbeiter des Büros und der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, einschließlich der für die Einrichtung des Haushalts vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderliche Menge nicht überschreiten.
(2) Die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die in Absatz 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland verboten ist oder die der Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Mitarbeiters oder des betreffenden Familienangehörigen stattfinden.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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