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SVwGÄndG 8

§ 4

Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechtsstreites.
(2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Holz-Berufsgenossenschaft bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dient.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009579973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2da3bbf1b29b1671a8ec691af05b5b50361362b88b59083353147163e91e2fa0

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