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SVwGÄndG 8

§ 3

Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens

(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 651 der Reichsversicherungsordnung zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von dem Geschäftsführer der Holz-Berufsgenossenschaft zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft gehört.
(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009579973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2da3bbf1b29b1671a8ec691af05b5b50361362b88b59083353147163e91e2fa0

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