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SVwGÄndG 8

§ 1

Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens

Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung hierbei.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009579973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2da3bbf1b29b1671a8ec691af05b5b50361362b88b59083353147163e91e2fa0

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