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Art 6

Gesetz zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung

(1) Hat ein Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin auf Grund der in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags genannten Ansprüche und Anwartschaften bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags eine Leistung bindend festgestellt, so hat es dabei sein Bewenden. Die Leistung ist jedoch auf Antrag unter Berücksichtigung dieses Gesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Vertrags an neu festzustellen, falls der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags gestellt wird. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht nicht entgegen.
(2) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Vertrags eingetreten, jedoch vor diesem Zeitpunkt eine Leistung auf Grund der in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags genannten Ansprüche und Anwartschaften von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin noch nicht bindend festgestellt worden, so beginnt die Leistung nach diesem Gesetz mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vertrag in Kraft getreten ist, falls der Antrag spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags gestellt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 16 Abs. 3 G v. 19.10.2013 I 3836

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201680958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd6695d6d6a0f128fff467025e76628e89e42b953c92ea1ab539d760b7a75163

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