(1) Unfälle und Krankheiten, welche die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags genannten Deutschen vor dem 1. Januar 1956 während der Zugehörigkeit zu der jugoslawischen gesetzlichen Unfallversicherung erlitten oder sich zugezogen haben und die nach jugoslawischem Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind, werden so behandelt, als ob sie im Bundesgebiet eingetreten oder verursacht und Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne der in Artikel 2 genannten Gesetzgebung wären.
(2) Die in §§ 1546 bis 1548 der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Fristen beginnen frühestens mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrags.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 16 Abs. 3 G v. 19.10.2013 I 3836
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