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SVLFÜG

§ 6Vorstand

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Die am 31. Dezember 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Vertreterversammlung wählt 18 weitere Vorstandsmitglieder. Jede der am 31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des Vorstandes müssen je zu einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058100012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e82de72a77042a330300e65a3e2982b4e61eabcd4d71794b88d122a7dd5881a

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