SVG
§ 84Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- 1.
- als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
- 2.
- als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
- 3.
- als Angehörige oder Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
- 4.
- im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
- 5.
- als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minentaucherin oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
- 6.
- als Minendemonteurin oder Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
- 7.
- als Angehörige oder Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
- 8.
- als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
- 9.
- im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
- 10.
- als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
- 11.
- als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtaucherin oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
- 12.
- im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug,
- 13.
- als Angehörige oder als Angehöriger der Spezialkräfte der Bundeswehr im Einsatz oder in der Ausbildung für den Einsatz oder
- 14.
- bei mehrtägigen Ausbildungs- oder Übungsvorhaben
- 1.
- die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
- 2.
- die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.
- die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
- 1.
- 150 000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten,
- 2.
- insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
- 3.
- insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
- 4.
- insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR395800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8