(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
3.
die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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