SVG
§ 43Allgemeines
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- 1.
- zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
- 2.
- zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
- 3.
- zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
- 4.
- zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR395800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8