(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
1.
die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 5),
2.
die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4),
3.
den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 7),
4.
die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und
5.
Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14).
(3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
1.
die Übergangsgebührnisse,
2.
die Ausgleichsbezüge,
3.
die Übergangsbeihilfe,
4.
den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
5.
den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,
6.
die Einmalzahlungen nach § 105.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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