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§ 26Arten der Dienstzeitversorgung

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten umfasst:
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Unfallruhegehalt,
3.
Übergangsgeld,
4.
Ausgleich bei Altersgrenzen,
5.
Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz,
6.
Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3,
7.
Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,
8.
Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,
9.
Leistungen nach den §§ 96 bis 100,
10.
Einmalzahlungen nach § 105.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR395800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8

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