SVG
§ 119Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- 1.
- § 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt
der Versetzung
in den
RuhestandMinderung des
Ruhegehalts
für jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(Prozent)Höchstsatz der
Gesamtminderung des Ruhegehalts
(Prozent)vor dem 1.1.2002 1,8 3,6 vor dem 1.1.2003 2,4 7,2 vor dem 1.1.2004 3,0 10,8 - 2.
- § 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt
der Versetzung
in den RuhestandUmfang der
Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölftelnvor dem 1.1.2002 5 vor dem 1.1.2003 6 vor dem 1.1.2004 7
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR395800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8