SVBezGrV 2020
§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc69d2540106bd4268e028aed8b70815d6b1c8a897ace0eed0d9e940aaa39936
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit
„(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62 550 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialge …“