SVBezGrV 2020
§ 2Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc69d2540106bd4268e028aed8b70815d6b1c8a897ace0eed0d9e940aaa39936
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“