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SVBezGrV 2020

§ 2Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 36 120 Euro und monatlich 3 010 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc69d2540106bd4268e028aed8b70815d6b1c8a897ace0eed0d9e940aaa39936

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18 SGB 4Bezugsgröße

    „(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“