SVBezGrV 2015
§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195700014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 790809c63b0dc412a6d89b0eb5d3b17fe04f251227efcd9d49550075980df389
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit
„(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54 900 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialge …“