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SVBezGrV 2015

§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54 900 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 49 500 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR195700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 790809c63b0dc412a6d89b0eb5d3b17fe04f251227efcd9d49550075980df389

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit

    „(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54 900 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialge …“