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SVBezGrV 2014

§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 71 400 Euro und monatlich 5 950 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 87 600 Euro und monatlich 7 300 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 – 31. 12. 2014“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60 000 Euro und monatlich 5 000 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 – 31. 12. 2014“ um die Jahresbeträge ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR403800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 831b84f1c556692d97d2e94edfd3adedb13fc580e0919b42bccc676a52f2e158

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