SVBezGrV 2014
§ 2Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR403800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 831b84f1c556692d97d2e94edfd3adedb13fc580e0919b42bccc676a52f2e158
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 33 180 Euro und monatlich 2 765 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“