SVBezGrG 2007
§ 2Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR274600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e62dc9fdacb5382b9e01daeaf861fc79e16f96108bf62c074ef36ad9c7609f31
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 …“