SUG
§ 39Bußgeldvorschriften
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 1a.
- entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert,
- 2.
- sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder
- 3.
- entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt.
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und
- 2.
- in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2012 I 390;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 71 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181700002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dbf73999945ab79f93c3444b9e4b455288ec054a34ed37ed43339e8c1c611aa2